Die Satzung
Fassung vom 29.03.73, Satzungsänderung vom 29.03.79 §§ 5, 7, 8, und vom 29.04.2003 § 1; (Vereinsgründung am 19.05.72); vom Mai 2011 § 2 sowie vom 26.09.2016 §§ 1-8, 10-11
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen Kinderladen Engelbostel e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Er hat seinen Sitz in Engelbostel, Wilhelm-Hirte-Str. 19.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die vorschulische Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder von Vereinsmitgliedern gemeinschaftlich zu betreiben.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung eines Kindergartens (im Folgenden Kinderladen genannt) verwirklicht.
§ 3 Mittelverwendung
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für dessen satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
2. Die aktive Mitgliedschaft im Verein erwerben natürliche Personen, deren Kinder den Kindergarten während des laufenden Kindergartenjahres besuchen. Passive Mitglieder können alle weiteren natürlichen oder juristischen Personen werden.
3. Die Zugehörigkeit zum Verein begründet keinen Rechtsanspruch auf die Aufnahme eines Kindes in den Kindergarten.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Nur die aktiven Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie im Elternabend
2. Alle Mitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung sowie für den Elternabend Anträge zu unterbreiten.
3. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, Dienstleistungen zu erbringen, soweit dies erforderlich sein sollte und in Beschlüssen der Mitgliederversammlung für alle aktiven Mitglieder oder im Elternkollektiv für das Elternkollektiv im Einzelnen festgelegt wurde.
4. Bei Nichterbringung von geforderten Dienstleistungen können Zahlungsverpflichtungen entstehen.
5. Das Elternkollektiv entscheidet als Aufnahmeausschuss mit ⅔-Mehrheit über die Aufnahme neuer Kinder in den Kinderladen und über die pädagogischen Richtlinien des Kinderladens.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme eines Mitgliedes ist jederzeit möglich.
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Ablehnungsbescheids die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
3. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Die Aufnahme von Kindern in den Kinderladen regelt §5 Abs. 5.
4. Die aktive Mitgliedschaft im Verein endet zusammen mit dem Betreuungsvertrag.
5. Sofern die Mitgliedschaft nicht gemäß § 6, Abs.4 endet, endet sie mit dem Tod oder Austritt des Mitgliedes. Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Bei aktiven Mitgliedern ist hierfür die Zweidrittelmehrheit erforderlich, bei passiven oder Fördermitgliedern erfolgt der Ausschluss mit einfacher Mehrheit.
§ 7 Beitrag
1. Der monatliche Beitrag wird für jedes aktive Mitglied in der Gebührenordnung durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Passive Mitglieder können ihren Beitrag frei wählen.
§ 8 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Intern wirken das Elternkollektiv und das Team der Mitarbeiter/-innen im Kinderladen mit.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt.
3. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam.
4. In den Vorstand können alle natürlichen Personen gewählt werden, die Mitglied des Vereins sind. Die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder müssen aktive Mitglieder sein.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.
6. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie muss sieben Tage vor dem Versammlungstermin vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht andere Mehrheiten vorsieht. Enthaltungen werden nicht als Stimmen gewertet
7. Das Elternkollektiv besteht aus den aktiven Mitgliedern sowie den Erziehungsberechtigten der Kinder, die im Kinderladen betreut werden. Über weitere Mitglieder des Elternkollektivs sowie deren Ausschluss aus dem Elternkollektiv entscheidet dieses selbst.
8. Das Team der Mitarbeiter/-innen des Kinderladens ist vor Beschlüssen zum pädagogischen Konzept des Kinderladens sowie bei der Aufnahme von Kindern in den Kinderladen anzuhören.
§ 9 Beurkundung von Beschlüssen
1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter unterzeichnet.
§ 10 Satzungsänderung
1. Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Einladung zur Mitgliederversammlung diesen Tagesordnungspunkt enthält.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern innerhalb von drei Monaten mitgeteilt werden.
§ 11 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Kinderladen Engelbostel e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Langenhagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Kinderbetreuung in den Ortschaften Engelbostel oder Schulenburg zu verwenden hat.